Kurzarbeit während der Corona-Krise

Kurzfriste Maßnahme für langfristigen Erfolg

Extreme Situationen bringen ungewöhnliche Maßnahmen hervor. Was man in der Vergangenheit nur mit großen und mittelständischen Unternehmen im produzierenden Gewerbe in Verbindung gebracht hat, kann jetzt auch für Zahnarztpraxen ein probates Mittel für vorübergehende Liquiditätsengpässe sein. Es geht darum in Zeiten von Mindereinnahmen, verursacht durch die Pandemie, zu überbrücken. Treue und gute Mitarbeiter gilt es zu behalten. Auf jeden Fall kann es lohnenswert sein, über Kurzarbeit nachzudenken.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Die Kurzarbeit muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden.
  • Mindestens 10 % der Mitarbeiter müssen Kurzarbeit machen. Eine Kurzarbeit für Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte ist nicht möglich. Die Überstunden der Mitarbeiter müssen vorher verbraucht werden.
  • Die Mitarbeiter in Kurzarbeit müssen mindestens 10 % der regulären Kurzarbeit betragen. Die (vorübergehenden) Arbeitszeiten müssen dokumentiert werden.
  • Die Kurzarbeit basiert entweder auf dem Tarifvertrag, einem individuellen Arbeitsvertrag oder auf einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Letzteres wird bei Zahnärzten selten der Fall sein.
  • Im Bereich von Zahnarztpraxen werden es überwiegend individuell vertragliche Abreden sein. Ein zweiseitiger Vertrag (Arbeitsvertrag) kann nicht einseitig geändert werden. Daraus folgt:
    Wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung zur Kurzarbeit vorsieht, schafft der Arbeitgeber eine Rechtsgrundlage für ein verkürztes Arbeiten (und damit geringerem Arbeitsentgelt). Eine sogenannte Änderungskündigung. Es erfolgt eine Kündigung mit einem Angebot für einen neuen Arbeitsvertrag (nämlich Kurzarbeit, wenn notwendig und möglich). Die Vereinbarung kann auch auf freiwilliger Basis geschehen. Der Arbeitnehmer stimmt der Kürzung zu. Dies wird dann in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag schriftlich fixiert und von beiden Seiten unterschrieben.
  • Das verkürzte Arbeitsentgelt wird von der Agentur für Arbeit mit 60 % (67 % wenn auf der Lohnsteuerkarte mindestens ein Kind eingetragen ist) des regulären Nettoentgeltes subventioniert. Also für die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keine Leistung aufgrund von Kurzarbeit erbringt. Ferner trägt die Agentur für Arbeit die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge.
  • Der Arbeitnehmer erhält sein Gehalt vom Arbeitgeber in Form einer Überweisung des gesamten geminderten Gehaltes. Der Arbeitgeber bekommt die Subventionen von der Agentur für Arbeit.

Thomas Ciesla
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