Neue Anzeigepflicht für Beatmungsgeräte in Hessen

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    Die Landeszahnärztekammer Hessen weist alle verantwortlichen Praxisinhaber(innen) darauf hin, dass diese gemäß der anliegenden, aktuellen Änderung des §3 der VO zur Bekämpfung des Corona-Virus verpflichtet sind, das Vorhandensein von Geräten, welche zur invasiven oder nicht-invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind, unverzüglich mit dem entsprechenden Meldebogen dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

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