› Foren › Aus den Kammern › Landeszahnärztekammer BADEN-WÜRTTEMBERG › Behördliche Maßnahmen und Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
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Praxisinhaber haben gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen (behördliche Quarantäne) untersagt wird. Der Anspruch bezieht sich auf den Praxisinhaber sowie dessen angestellte Mitarbeiter.
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