Behördliche Maßnahmen und Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Foren Aus den Kammern Landeszahnärztekammer BADEN-WÜRTTEMBERG Behördliche Maßnahmen und Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

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    admin
    Verwalter

    Praxisinhaber haben gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen (behördliche Quarantäne) untersagt wird. Der Anspruch bezieht sich auf den Praxisinhaber sowie dessen angestellte Mitarbeiter.

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