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Allein die Angst vor einer Ansteckung entbindet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit ist nicht zulässig.
Arbeitgeber sind im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei erkennbaren Risiken verpflichtet, mögliche Ansteckungen durch von Auslandsaufenthalten zurückgekehrte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zu verhindern.
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