GOZ-Extravergütung für Schutzausrüstung

Die Bundeszahnärztekammer hat erfolgreich Gespräche mit dem PKV-Verband geführt, um die mit der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID 19 einhergehenden Mehrkosten für die Praxen aufzufangen.

In ihrem gemeinsamen Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen haben PKV und BZÄK mit Vertretern der Beihilfe eine schnelle und unbürokratische Hilfe vereinbart. Verhandelt wurde eine Corona-Hygiene-Pauschale von 14,23 Euro pro Sitzung:


Beschluss Nr. 34 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen
„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung zum Ansatz bringen.
Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung “3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand” zu versehen. Dementsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.
Dieser Beschluss tritt am 8. April 2020 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“


Was ist zu tun?

  • Die GOZ-Nr. 3010 ist als Analognummer im Abrechnungsprogramm anzulegen:

GOZ-Nr. 3010a – Erhöhter Hygieneaufwand gem. § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend: Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes


  • Die Hygienepauschale kann bei jeder Behandlung eines Privatpatienten ab dem 08.04.2020 zur Abrechnung gebracht werden und ist zunächst bis zum 31. Juli 2020 befristet.
  • Die Analognummer 3010 GOZ ist zum 2,3-fachen Faktor berechnungsfähig.
  • Die Analognummer ist je Sitzung einmal anzusetzen.
  • Die Pauschale ist berechnungsfähig, egal welche Hygienemaßnahmen angewandt werden mussten.
  • Der konkrete Aufwand und die Materialkosten müssen nicht nachgewiesen werden.
  • Eine Faktorerhöhung der erbrachten Leistungen gem. § 5 Abs. 2 GOZ ist weiterhin möglich, allerdings darf sie nicht mit dem erhöhten Hygieneaufwand begründet werden.
  • Der Beschluss gilt nicht für GKV-Patienten, auch nicht, wenn es sich um andersartige- oder reine Privatbehandlungen handelt. Denkbar ist der Ansatz nur dann, wenn der Patient die Pauschale von einer privaten Zusatzversicherung erstattet bekommt.

Marita Brandes
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